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IKTH > Rechtsfragen
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Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen können unter Angabe ihrer Mitgliedsnummer Rechtsfragen zu berufsrelevanten Themen an die Geschäftsstelle oder direkt an den Rechtsberater der Ingenieurkammer Thüringen, Herrn RA Tibor Szabó, richten.

Er wird danach mit dem Fragesteller die Rechtslage erörtern. Die Antwort wird bei allgemeinem Interesse für Kammermitglieder im Internet oder in der DIB-Beilage veröffentlicht. Die Anfrage ist kostenlos.
Über diese Erstberatung hinausgehender Rechtsberatungsbedarf ist von den Kammermitgliedern selbst zu besorgen.

Herr RA Szabó (Erfurt) ist externer Justitiar der Ingenieurkammer Thüringen. Zudem ist er stellvertretender Vorsitzender des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer Thüringen und der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten der IHK Erfurt. Daneben ist RA Szabó als Lehrbeauftragter für privates Baurecht an der Fachhochschule Erfurt, Fachbereich Architektur, in der Ingenieurausbildung engagiert.

Welche Probleme beinhalten Vertragsstrafenregelungen und Ingenieurhaftung ?

Der
Bürgschafts- oder Mithaftungsvertrag eines dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ist nicht selten sittenwidrig

Zur Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz bei den
anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI bzw. § 62 Abs. 3 HOAI

Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a) BGB (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen) - Chance oder Risiko für Sachverständige?

Wer ist Architekt und wer nicht? Gibt es jetzt eine Gerecht-Sprechung?
Die Architektenkammer Thüringen geht gegen Nicht-Architekten vor, die unberechtigterweise die Berufsbezeichnung Architekt führen.

Honorar trotz Pleite des Bauträgers?

Verkehrssicherung im Baustellenbereich nicht vorzeitig beenden!

Wer ist eigentlich mein
Vertragspartner?

Honorarsicherung  nach § 648 a BGB

BGH zur
Unterschreitung der Mindestsätze  durch Honorarzonenvereinbarung (Mitteilung der BIngK 01/2004)

Wie hoch darf die
Nebenkostenpauschale nach § 7 HOAI   sein?

Kein Anspruch auf Architektenhonorar bei fehlender Genehmigungsfähigkeit!  sein?

Prüfung des Baugrundes
ist Hauptleistungspflicht des Architekten.

Architekt schuldet
zutreffende Beratung über voraussichtliche Baukosten!

Anwendung der neuesten
Steinfort-Tabelle ist für die Ermittlung des Architektenhonorars zulässig!

Frist für Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung beachten!

Prüfungsvermerk des Architekten ist kein Schuldanerkenntnis.

Honoraranspruch bei unvorhersehbarer Bauzeitverlängerung

Berücksichtigung von
Grundwasserhöchstständen bei Planung der Bauwerksabdichtung

Fehlende rechtsverbindliche Unterschrift kann zum Angebotsausschluss führen

Bieter muss unverzüglich rügen

Leistungsänderung und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

DIN-Normen sind trotz allgemeiner Produktempfehlung zu beachten

Alleinige Unternehmerhaftung bei Überwachungsfehler des Architekten